6 bestens bekannt. Wie der Vertreter der Beklagten sagte: "Die Gebäude auf Gbbl. Nr. 530 kennt man, wenn man Engstler ist. Zudem kenne ich sie noch ein wenig genauer, da ich Grundbuchverwalter Oberhasli war" (p 475). Nicht einmal ein Augenschein war nötig, weil alle wussten, worum es ging. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb keine Rede sein.