12. Der Streitgegenstand war den Parteien seit langem bekannt. Derselbe Streit beschäftigte schon die Gemeindeverwaltung, die Schlichtungsbehörde und anlässlich der Instruktionsverhandlung wurde auch mit der zuständigen Richterin darüber debattiert. Worüber gestritten wird, ergibt sich auch aus der Verfügung des Kantonsgeometers. Danach sind sich die Parteien über die Grenze im Bereich des "Rossstalls" uneins und der Kläger spricht die Bodenfläche unter diesem Gebäude (inkl. zudienendem Umschwung) als seiner Parzelle zugehörig an. Die örtlichen Verhältnisse und der Streitgegenstand waren den Parteien