11. Die Beklagte hält auch vor oberer Instanz an der Unzulässigkeit der Klageänderung fest. Ihr habe sich die Rechtsnatur der Klage in keiner Art und Weise erschlossen. Namentlich sei nicht ersichtlich gewesen, ob der Kläger eine Grenzscheidungs- oder Grenzfeststellungsklage erhebe, so dass sie sich nicht hinreichend habe verteidigen können. Ein solches Vorgehen widerspreche Treu und Glauben und verletzte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.