Aehnlich argumentierte die Vorinstanz im Zusammenhang mit RB 3. Der Kläger habe sein Rechtsbegehren lediglich den im Verlauf des Verfahrens gewonnen Erkenntnissen angepasst. Er habe von Anfang an die Auffassung vertreten, er sei Eigentümer der genannten Gebäude, nicht aber der darunterliegenden Fläche. Aus diesen Umständen habe er sein Baurecht abgeleitet. Mit seinem präzisierten RB 3 habe er deshalb weder mehr noch zusätzliches noch etwas anderes verlangt.