10. Die Vorinstanz verneinte eine unzulässige Klageänderung. Bereits aus dem ursprünglichen RB 2 habe sich ergeben, dass es sich bei der strittigen Grundstücksfläche um denjenigen Teil des Grundstücks handeln müsse, auf welchem das Gebäude 519b stehe. Der Begründung lasse sich ohne weiteres entnehmen, was der Kläger verlange. Nämlich, dass das Gebäude 519b inkl. des zudienenden Umschwungs im Halt von 472m2 seinem Grundstück zuzuschlagen sei. Das RB 2 sei deshalb bereits in seiner ursprünglichen Form genügend bestimmt und die spätere Präzisierung stelle keine Klageänderung dar.