Die Beilagen zur Berufungsantwort (Rechnungen / Korrespondenz zur Abwasserentschädigung) hätten bereits vor der ersten Instanz eingereicht werden können. Der Kläger bringt keine Entschuldigungsgründe vor. Die Beilagen zur Berufungsantwort 1 bis 8 sind daher aus den Akten zu weisen. 5 II. A. Prozessuale Rügen der Beklagten 9. Die Beklagte bemängelte schon vor erster Instanz, die Rechtsbegehren des Klägers seien zu unbestimmt gewesen und die Präzisierung im zweiten Parteivortrag habe eine unzulässige Klageänderung dargestellt.