8. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides blieben letztlich unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Im Uebrigen ist auf die form- und fristgerechte Berufung einzutreten. Es wird im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten entschieden (Art. 316 ZPO).