Das Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Kläger hat diesen Punkt weder selbständig angefochten noch ein entsprechendes Rechtsbegehren in seiner Anschlussberufung gestellt. Da sich die Berufung der Beklagten darauf nicht bezog, fehlt es an einer Anfechtung, weshalb der Entscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner ist der Antrag auch nicht begründet. Der Kläger legt nicht im Ansatz dar, warum die Vorinstanz auf sein Feststellungsbegehren zu Unrecht nicht eingetreten ist.