Es trifft zwar zu, dass die Beklagte keinen reformatorischen Antrag stellte. Aufgrund der Berufungsschrift ist allerdings klar, dass sie auf Nichteintreten (p 649) bzw. auf Abweisung der Klage (p 651 ff) schliesst. Mit Blick auf die Berufungsbegründung ist deshalb von einem rechtsgenügenden Antrag auszugehen. 7. Auf das Feststellungsbegehren des Klägers ist hingegen nicht einzutreten: