Bei der Beurteilung, ob die Berufungsschrift hinreichende Anträge enthält, ist nicht nur auf die formellen Anträge abzustellen. Die Anträge können sich auch aus der Berufungsbegründung ergeben. Folgt daraus hinreichend klar, welches Urteil der Berufungskläger von der Rechtsmittelinstanz begehrt, ist von einem rechtsgenügenden Antrag auszugehen (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE