Im Rahmen einer Anschlussberufung ersuchte der Kläger ferner um Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Grundbuchgebühren und Geometerkosten sowie der gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten. Am 27. Dezember 2016 schloss die Beklagte auf Abweisung der Anschlussberufung. 6. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Beurteilung der vorliegenden Berufung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) und Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO örtlich, sachlich und funktional zuständig.