5. Dagegen erhob die Beklagte am 16. September 2016 Berufung. Sie verlangte die kostenfällige Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 sowie 6-9 des angefochtenen Urteils. In seiner Berufungsantwort vom 14. November 2016 beantragte der Kläger ein Nichteintreten auf die Berufung, mangels eines reformatorischen Antrages. Eventualiter verlangte er sinngemäss die Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Gleichwohl wiederholt er in den Anträgen zur Berufung sein Feststellungsbegehren (p 709). Er geht davon aus, dass dies angesichts der reformatorischen Natur der Berufung geboten ist.