4. Mit Entscheid vom 12. Mai 2016 hiess die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Oberland die Klage - abgesehen von einem Feststellungsbegehren - gut. Sie verurteilte die Beklagte, die vom Kläger verlangten Modifikationen betreffend Grundstücksgrenze - und Fläche anzuerkennen (Ziff. 1) und ihm an einer Teilfläche von 62m2 des Grundstücks 126 (umfassend die beiden Bauten 519c und 519j) ein 99 Jahre währendes, selbständiges und dauerndes Baurecht einzuräumen (Ziff. 2). Ferner erliess sie die erforderlichen Umsetzungsanweisungen an den Geometer und das Grundbuchamt (Ziff. 3 sowie 6- 9).