Erwähnenswert ist ferner, dass der Kläger in seinem Schlussvortrag namentlich sein Rechtsbegehren 2 präzisierte. Neu verlangte er die Verurteilung der Beklagten, ihm gegenüber einen Halt des Grundstücks 530 von zusätzlichen 472m2 (umfassend insbesondere das Gebäude 519b) und damit einen Totalhalt von 7'157m2 anzuerkennen mit einem Grenzverlauf gemäss Entwurf Planbeilage Nr. 2016-41 des Nachführgeometers vom 21. März 2016. Weiter modifizierte er auch sein Rechtsbegehren 3 und beantragte die Verpflichtung der Beklagten, ihm das Eigentum an einem Baurecht (Fläche von 62m2,