Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 6. Januar 2014 auf Klageabweisung, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Sie hielt Rechtsbegehren 2 für nicht hinreichend präzis, um umgesetzt werden zu können. Insbesondere gehe daraus nicht hervor, welchen Teil der Kläger am Grundstück der Beklagten eingeräumt haben möchte. Im Uebrigen würden sich die Klagebegehren als unbegründet erweisen. 3. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zog der Kläger das ursprünglich gestellte Begehren auf Einräumung eines Baurechts am Kiosk (Gebäude 519g) zurück.