2. Am 7. Oktober 2013 reichte der Kläger beim Regionalgericht Oberland Klage ein. Soweit hier noch von Interesse ersuchte er u.a. um Verurteilung der Beklagten, ihm gegenüber "einen Halt des Grundstücks Innertkirchen Gbbl-Nr. 530 von 472m2 (umfassend insbesondere das Gebäude 519b) anzuerkennen" (RB 2). Eventualiter verlangte er die Einräumung eines Baurechts an dieser Fläche. Weiter beantragte er die Verpflichtung der Beklagten, ihm das Eigentum am Baurecht 1536 (Fläche von 62m2, umfassend die zwei Schweineställe, Gebäude 519c und 519j) einzuräumen (RB 3).