Die Parteien fanden sich nicht. Die Bauverwaltung Innertkirchen hielt deshalb mit Verfügung vom 19. November 2012 fest, dass die strittige Eigentumsfrage an den bestehenden bzw. zu errichtenden Baurechten nicht habe geklärt werden können und erklärte überdies die Grundstücksgrenzen gestützt auf Art. 21 des Gesetzes über die amtliche Vermessung (AVG, BSG 215.341) für strittig (KB 18).