2 Die Beklagte bestritt nicht, dass der Kläger das Gebäude nutzen darf. Sie ist aber der Ansicht, dass die Vermessung aus dem Jahr 2010 den Halt des Grundstücks 530 korrekt erfasst hat und Grund und Boden unter bzw. um das Gebäude 519b ihr gehöre. Am Gebäude stehe dem Kläger ein nicht eingetragenes entgeltliches Baurecht zu.