Der Kläger war mit der gezogenen Grenze längs der Steinmauer um das Grundstück 530 nicht einverstanden. Diese Grenzziehung hatte zur Folge, dass das von ihm genutzte Gebäude 519b (Massenlager/Rossstall/Sennhütte) auf die Parzelle der Beklagten zu liegen kam. Nach Ansicht des Klägers gehört das Gebäude 519b inkl. des zudienenden Umschwungs jedoch zu seiner Parzelle, woraus ein zusätzlicher Halt seines Grundstücks vom 472m2 resultiert. Der Grenzverlauf, wie ihn sich der Kläger vorstellt, ist aus KB 23 ersichtlich.