Ein Vorfahre (Urgrossvater) des Klägers erwarb das Grundstück im Jahre 1891 von der Beklagten (KB 1). Mit Kaufvertrag vom 11. Mai 1990 übernahm es der Kläger von seiner Tante (KB 3), wobei der Halt der Liegenschaft mit 71,59 Aren verurkundet wurde. Im Sommer 2010 wurden die Grundstücke erstmals für das schweizerische Grundbuch vermessen. Für das Grundstück des Klägers wurde ein Halt von 6'685m2 ermittelt. In der Folge kam es zum Streit betreffend die Grundstücksgrenze und -fläche von Innertkirchen-Gbbl. Nrn.