1. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks Innertkirchen Gbbl.-Nr. 126, einer Alp mit einer Ausdehnung von 9'778'301m2 (Engstlenalp). Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Innertkirchen-Gbbl. Nr. 530, welches sich inmitten des Areals von Nr. 126 befindet, also vom Grundstück der Beklagten ganz umschlossen wird.