4. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien - der Vorinstanz, mit den Akten CIV 15 5671 Bern, 29. November 2016 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Bähler (i.V. Grütter) Der Gerichtsschreiber: Knüsel