6 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 1'000.-- werden dem Beklagten zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren einen Parteientschädigung, bestimmt auf Fr. 1'243.40 (Honorar Fr. 1'125.--, Auslagen Fr. 26.30, MWSt. 92.10), zu bezahlen.