Der Streitwert beträgt rund Fr. 10'000.--. Bei diesem Streitwert resultiert in Anwendung von Art. 5 der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) ein Gebührenrahmen von Fr. 1'500.-- bis Fr. 7'900.--. Im oberinstanzlichen Verfahren erfolgt eine Reduktion auf Fr. 750.-- bis Fr. 3'950.-- (Art. 7 PKV). Das von Rechtsanwalt D.________ verlangte Honorar von Fr. 1'125.-- ist selbst unter Berücksichtigung des beschränkten Verfahrensgegenstandes angemessen und kann genehmigt werden. Auslagen und MWSt. geben zu keinen Bemerkungen Anlass.