Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO rechtfertigt sich nicht. Das Obergericht passt seine Praxis lediglich an die unlängst präzisierte bundesgerichtliche Rechtsprechung an, die im angefochtenen Entscheid zitiert wird.