11. Wie diese Erwägungen zeigen, hat die Vorinstanz mit Blick auf die aktuelle höchstrichterliche Praxis dem Kläger zu Recht eine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO angesetzt. Innert Nachfrist wurde die fehlerhafte Unterzeichnung verbessert, so dass der Eintretensentscheid nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde muss abgewiesen werden. 12. Die Kosten- und Entschädigungsregelung ficht der Beklagte nicht selbständig an, sondern nur im Zusammenhang mit dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Da der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.