5 mus fliessenden allgemeinen prozessualen Grundsatzes und gelte deshalb in allen Verfahren und Rechtsgebieten (E 2.4.3 und E 2.4.6). Es sei nämlich zu beachten, dass die Vorschriften des Zivilprozess-, Strafprozess- und Verwaltungsrechtsverfahrens der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen hätten.