10. Entgegen den Behauptungen des Beklagten trifft sodann nicht zu, dass die referierte bundesgerichtliche Praxis in Zivilverfahren nicht zu beachten wäre. Zwar ist richtig, dass das Bundesgericht seine Praxis jüngst in einem strafrechtlichen Fall erläuterte. Es führt aber selbst aus, die Möglichkeit zur Nachfristansetzung sei Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzen Formalis-