Das höchste Gericht fuhr fort, der Anspruch auf eine Nachfrist bestehe zwar nur bei unfreiwilliger Unterlassung. Es definiert diesen Begriff allerdings weiter (als das Obergericht des Kantons Bern) und nimmt lediglich Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs von einer Nachfristansetzung aus. Auf einen solchen Missbrauch laufe es etwa hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreiche, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken.