Auf der Grundlage von Art. 42 Abs. 5 BGG bestätigte das Bundesgericht seine frühere Praxis, wonach ein Gericht bei fehlender gültiger Unterschrift eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen habe. Kantonale Gerichte würden gegen Treu und Glauben handeln, wenn sie ein nicht oder von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig beurteilten, ohne eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen.