Es trifft zu, dass das Obergericht des Kantons Bern in älteren Entscheiden (ZK 12 13; ZK 12 51; ZK 13 710) strenge Anforderungen an die unfreiwillige (d.h. versehentliche) Unterlassung stellte. Namentlich die Unterzeichnung einer Rechtsschrift durch einen nicht im Anwaltsregister eingetragenen Praktikanten oder juristischen Mitarbeiter wurde als freiwillige Unterlassung qualifiziert. In solchen Fällen - so das Obergericht weiter - beruhe das Fehlen einer gültigen Unterschrift nicht auf einem Versehen, so dass keine Nachfrist anzusetzen sei.