Schliesslich weist der Beklagte darauf hin, dass für den vorliegenden Fall einzig ZK 12 51 als "Referenzsachverhalt" tauge. Die andern von der Vorinstanz aufgeführten Entscheide seien infolge kantonaler Unterschiede der Vertretungsregelungen oder weil sie ganz andere Rechtsgebiete betroffen hätten, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. 4. Der Kläger schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Er hält das Ansetzen einer Nachfrist für korrekt. 5. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.