In seiner Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe dem Kläger zu Unrecht eine Nachfrist zur rechtsgültigen Unterzeichnung der Klage gewährt. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen liege kein verbesserlicher Mangel vor. Der Entscheid widerspreche nicht nur der klaren Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern sondern auch der bundesgerichtlichen Praxis zu Eingaben per Fax bzw. der Inkaufnahme von Normwidrigkeiten.