Mit Blick auf Art. 42 Abs. 5 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterliche Praxis zum überspitzten Formalismus kam die Vorinstanz letztlich zum Schluss, dass die fehlerhafte Unterzeichnung der Klage als verbesserlicher Fehler betrachtet werden müsse. Die unbedarfte Klageeinreichung habe weder einen rechtsmissbräuchlichen Zweck verfolgt, noch mache aus prozessökonomischer Sicht Sinn, das Schlichtungsverfahren und die Klageeinreichung zu wiederholen. Bei dieser Sachlage - so die Vorinstanz abschliessend - hätte die Verweigerung einer Nachfrist einen überspitzten Formalismus dargestellt.