Sie erwog, mit Ausnahme des Entscheides ZK 12 51 würden alle erwähnten Entscheide die Unterschrift einer nicht zur Vertretung befugten Person als verbesserlichen, unfreiwilligen bzw. versehentlichen Mangel behandeln. Das Obergericht des Kantons Bern lege den Begriff der "versehentlichen Unterlassung" zu eng aus, zumal die Analogie zu Fax-Eingaben diesen Sachverhalten nicht gerecht werde.