3. Mit Entscheid vom 8. August 2016 ist die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland auf Rechtsbegehren 1 eingetreten (Ziff. 1). In Bezug auf die Rechtsbegehren 2, 3 und 4 erfolgte hingegen ein Nichteintretensentscheid mangels sachlicher Zuständigkeit. Die Vorinstanz ging zunächst - mit dem Beklagten - davon aus, dass der juristische Mitarbeiter von RA D.________ die Klage nicht rechtsgültig unterzeichnen konnte. Somit liege keine formgerechte Rechtsschrift vor.