2 Dieser Ansicht widersprach der Kläger am 29. April 2016. Ihm sei zu Recht eine Nachfrist angesetzt worden, die er eingehalten habe. Der Nichteintretensantrag des Beklagten müsse abgewiesen und das Verfahren fortgeführt werden. Am 11. Mai 2016 beschränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die Eintretensfrage.