Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Kläger habe wissentlich eine unvollständige bzw. nicht rechtswirksam unterzeichnete Eingabe getätigt. Es sei unzulässig, Personen ohne Anwaltspatent Rechtsschriften unterzeichnen zu lassen. Da die Praxis in solchen Fällen einen unverbesserlichen Fehler annehme, sei die Behebung des Mangels nicht mehr möglich gewesen.