Daraufhin forderte die Vorinstanz den Kläger zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses auf und setzte ihm Nachfrist zur rechtsgenüglichen Unterzeichnung der Klage. Am 5. Januar 2016 liess Rechtsanwalt und Notar, D.________, dem Gericht fristgerecht eine von ihm signierte Klageschrift zukommen. 2. In seiner Klageantwort vom 18. April 2016 schloss der Beklagte auf Nichteintreten. In prozessualer Hinsicht verlangte er zudem eine Beschränkung des Verfahrens auf die Eintretensfrage (Art. 125 lit. a ZPO).