Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. August 2016 (CIV 15 5671) Regeste: Fehlende Unterschrift und Nachbesserung (Art. 132 ZPO) Abkehr von der bisherigen Praxis (ZK 12 51), wonach bei fehlender gültiger Unterschrift keine Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist. Inskünftig wird in solchen Fällen mit BGE 142 I 10 eine Nachfrist zur Verbesserung gewährt werden müssen (E. 7 - 10). Erwägungen: 1. Die Parteien liegen wegen einer Wasserquelle im Streit. Der Beklagte liess den Kläger für eine Forderung von Fr. 9'809.70 betreiben.