Auch unter diesem Blickwinkel würde sich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand als klar überhöht erweisen und erschiene die zugesprochene Entschädigung in der Gesamtbetrachtung – durchschnittlicher Fall, keine Besonderheiten, Erledigung im ersten Termin – ohne Weiteres als angemessen. Der erstinstanzliche Richter verfügt in diesem Zusammenhang über einen grossen Ermessenspielraum (Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2); eine Pauschalierung ist zulässig (Urteil des Bundesgerichts 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4). (...) Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.