Ausführungen zur Frage, was die Beschwerdeführerin davon abgehalten hat, das uR-Gesuch bereits vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens einzureichen, fehlen sowohl erst- wie auch oberinstanzlich. Dass die Finanzierung der Anwaltskosten nicht geklärt wurde, ist, soweit ersichtlich, ausschliesslich der Beschwerdeführerin zuzuschreiben. Es wäre ihr offen gestanden, vor Aufnahme der Konventionsverhandlungen um uR zu ersuchen (Art. 119 Abs. 1 ZPO).