Selbst wenn (1.) rechtzeitig ein Antrag auf rückwirkende Verbeiständung gestellt worden wäre oder (2.) ein Antrag bereits darin zu sehen wäre, dass in der – nota bene am Ende des Gerichtsverfahrens eingereichten – Honorarnote auch Aufwand für die Zeit vor Einreichung des Scheidungsbegehrens enthalten ist, hätte dieser nicht gutgeheissen werden können: 16.3.1. Wie in E. 13.4 oben dargelegt, setzt die rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege das Vorliegen einer «Ausnahmesituation» voraus. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 119 Abs. 4 ZPO die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 I 203) kodifizieren (BÜHLER, a.a.