16.2.2. Gemäss Art. 274 ZPO wird das Scheidungsverfahren durch Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder einer Scheidungsklage eingeleitet. Ersteres war vorliegend am 20. Oktober 2015 der Fall (pag. 5). Die Zeit davor, in welcher die Parteien während ca. 9 Monaten anwaltlich unterstützte Konventionsverhandlungen geführt haben, ist somit vom gestellten Antrag auf uR klarerweise nicht umfasst. Auch der nach Treu und Glauben beizuziehenden Begründung des uR-Gesuchs lässt sich kein Antrag auf Rückwirkung entnehmen; es handelt sich dabei vielmehr um eine Standardeingabe ohne Rücksicht auf die besondere Konstellation.