119 ZPO), - eine Partei kein uR-Gesuch stellte oder stellen liess, sich im Laufe des Prozesses aber ihre ökonomischen Verhältnisse verschlechtert haben. Die Überlegung zielt darauf, dass es unbillig wäre, die Partei, die hofft, den Prozess selber finanzieren zu können, schlechter zu stellen als diejenige, die sofort ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreicht (WUFFLI, a.a.O., Rz. 615; BÜHLER, a.a.O., N. 131 zu Art. 119 ZPO; HUBER, a.a.O., N. 12 in fine zu Art. 119 ZPO; kritisch dagegen EMMEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 119 ZPO).