Als Anwendungsfall erwähnt die Botschaft zur ZPO (BBl 2006 S. 7302) «vor allem» die Erarbeitung einer Scheidungskonvention im Hinblick auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren (Art. 274 ZPO; Art. 111 ff. ZGB). In der Lehre werden unter «Vorbereitung des Prozesses» jedoch auch andere Bemühungen subsumiert, solange sie auf die vollständige oder teilweise aussergerichtliche Streitbeilegung und damit auf die Verhinderung oder Vereinfachung gerichtlicher Verfahren zielen.