13.2. Die ZPO sieht ausdrücklich vor, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden kann, insbesondere zwecks anwaltlich unterstützter Vorbereitung eines Zivilprozesses (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 119 Abs. 1 ZPO). Als Anwendungsfall erwähnt die Botschaft zur ZPO (BBl 2006 S. 7302) «vor allem» die Erarbeitung einer Scheidungskonvention im Hinblick auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren (Art.