Anschliessend gelangten sie mit der erzielten Teileinigung an die Vorinstanz und ersuchten dort je um uR. Die Vorinstanz erledigte die Scheidung am ersten Termin, ohne Weiterungen. Die Beschwerdeführerin (Rechtsanwältin) beantragte die Entschädigung von rund 30 Stunden, wovon ihr der Vorrichter lediglich 16 zusprach. Gegen die Kürzung beschwerte sich die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Bern. Die Kammer wies die Beschwerde mit doppelter Begründung ab: die Rückwirkung der uR wurde nicht beantragt (der Antrag lautete: «für die Durchführung des Ehescheidungsverfahrens»); selbst wenn ein Antrag gestellt worden wäre, wären die Voraussetzungen nicht erfüllt.