26. Eventualiter machen die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, es sei die Adoption zumindest durch den Beschwerdeführer anzuerkennen. Diesbezüglich hält der Gesetzestext von Art. 264a Abs. 1 ZGB erster Teilsatz ausdrücklich fest, dass Ehegatten nur gemeinschaftlich adoptieren können. Ausnahmen davon mögen von der Lehre bejaht werden, doch hat die Adoption – ob gemeinschaftliche oder Einzeladoption – stets das Kindeswohl zu berücksichtigen. Dieses wäre im vorliegenden Fall auch dann nicht genügend berücksichtigt, wenn die im Ausland erfolgten Adoptionen in Bezug auf den Beschwerdeführer alleine anerkannt werden würden;