25. Zusammenfassend verstösst der Adoptionsentscheid des Grundgerichts C. aus dem Jahr 2014 gegen den schweizerischen Ordre public, da ein zu geringer Altersunterschied zwischen der Beschwerdeführerin und den Adoptivkindern besteht, kein vorangegangenes Pflegeverhältnis bestand bzw. heute besteht, keine genügend lange Ehedauer vorgewiesen werden kann, die adoptierenden Ehegatten nicht beide das 35. Altersjahr erreicht haben und schliesslich die Adoption nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Die Anerkennung der Adoptionen für den schweizerischen Rechtsbereich ist daher gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IPRG zu verweigern.